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Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn ist ein angemessenes Nutzungsentgelt zu entrichten, das mindestens kostendeckend zu bemessen ist und den besonderen Vorteil berücksichtigen soll, der dem Beamten durch die Inanspruchnahme entsteht. Bei einer gemeinschaftlichen Inanspruchnahme durch mehrere Beamte sind sie als Gesamtschuldner zur Entrichtung des Nutzungsentgelts verpflichtet.
Nimmt ein Beamter ein Nebenamt gegen Vergütung für seinen Dienstherrn wahr oder übt er eine unentgeltliche Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst aus, so hat er für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material vorbehaltlich einer abweichenden Entscheidung kein Entgelt zu entrichten. Bei der Ausübung einer unentgeltlichen Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes kann auf die Entrichtung eines Entgelts verzichtet werden.
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn hat der Beamte ein angemessenes Entgelt zu entrichten. Auf die Entrichtung…
Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen…
Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn oder der Hochschule hat die Beamtin/der Beamte ein angemessenes Entgelt zu…
Die Beamtin oder der Beamte darf bei der Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn nur mit Genehmigung in Anspruch…
unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn in Anspruch…
1Das Entgelt nach Absatz 1 oder 2 darf die dem Dienstherrn entstehenden Aufwendungen nicht unterschreiten. 2Haben die Beamtinnen oder Beamten für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.