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Der Sockelbetrag für das jeweilige Krankenhaus ist das Produkt des Sockelwertes nach Absatz 2 Satz 1 und der Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor nach Absatz 2 Satz 2 gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze des Krankenhauses.
Zur Ermittlung des Sockelwertes ist der Anteil für die Sockelbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Sockelwertfaktor gewichteten Planbetten und tagesklinischen Plätze aller geförderten Krankenhäuser zu teilen. Der Sockelwertfaktor beträgt für Planbetten 1,0 und für tagesklinische Plätze 0,5.
Das für die Jahrespauschalen zur Verfügung stehende Gesamtvolumen beträgt je Haushaltsjahr mindestens 2 000 Euro für jedes in den Krankenhausplan aufgenommene…
Die Höhe der Entgelte nach Absatz 1 Satz 1 wird nach den folgenden Sätzen ermittelt. Die Höhe der Fallpauschalen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ergibt sich,…
Zur Ermittlung des Fallwertes ist der Anteil für die Fallzahlbeträge nach § 1 Absatz 3 Satz 2 durch die Gesamtzahl der mit dem entsprechenden Fallwertfaktor…
Für die Gesamtbettenzahl, die Aufgabenstellung nach dem Krankenhausplan und das Leistungsgeschehen wird das Berechnungsmodell der pauschalen Fördermittel des…
Die abteilungsbezogene Bettenpauschale richtet sich nach der Anzahl der im Feststellungsbescheid für das jeweilige Jahr festgelegten Bettenzahl. Sie wird wie…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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