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Je Weiterbildung in der
Kinder- und Jugendmedizin,
Geriatrie als Zusatz-Weiterbildung,
Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie -psychotherapie,
Augenheilkunde,
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde oder
Allgemeinmedizin,
die am 15. März des jeweiligen Jahres der Antragstellung an einem Krankenhausstandort außerhalb des Gebietes der Kreisfreien Städte Leipzig und Dresden abgeleistet wird, erhält das Krankenhaus einen Weiterbildungszuschlag.
Der nach § 15 Absatz 7 Satz 1 des Sächsischen Krankenhausgesetzes für die Weiterbildungszuschläge zur Verfügung gestellte Teilbetrag ist jährlich zu veröffentlichen. Er beträgt mindestens 500 000 Euro.
in den Jahren 2016 bis 2028 begonnene Zusatzweiterbildungen Infektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte jeweils durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von…
Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen, soweit diese der Erhaltung oder Verbesserung der Befähigung für den wahrgenommenen Dienst oder für vergleichbare…
Ausbildungszuschlag (§ 17a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 33 Absatz 3 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes) und sonstige Zu- und Abschläge (§…
Je tatsächlich belegter Ausbildungskapazität an Ausbildungsstätten nach § 2 Nummer 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erhalten die betreffenden…
Die Weiterbildungseinrichtungen erhalten einen zusätzlichen pauschalierten Zuschuss zur Grundförderung zur Durchführung von Maßnahmen nach § 17. Dieser Zuschuss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.