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In der Abteilung Studium und Forschung wird ein Studienbereichsrat nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 und in der Abteilung Ausbildung ein Ausbildungsbereichsrat nach § 5 Absatz 3 Nummer 3 eingerichtet.
Dem Studienbereichsrat gehören an
die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter,
die Leiterinnen oder Leiter der Studienbereiche,
die Leiterinnen oder Leiter der nach § 19 Absatz 2 eingerichteten Forschungsinstitute,
eine Lehrbeauftragte oder ein Lehrbeauftragter der Abteilung,
eine Studierende oder ein Studierender je Studienjahrgang des Bachelorstudienganges und
eine Studierende oder ein Studierender des Masterstudienganges.
Der Studienbereichsrat und der Ausbildungsbereichsrat befassen sich mit allen wesentlichen Angelegenheiten der jeweiligen Abteilung. Sie nehmen, soweit dies die jeweilige Abteilung betrifft, insbesondere Stellung zu
Grundsatzfragen des Studien- und Ausbildungsbetriebes sowie
der Aufstellung des Modulhandbuches und des Ausbildungsplanes.
Der Studienbereichsrat kann darüber hinaus Empfehlungen für Forschungsaufgaben aussprechen und wirkt bei der Berufung von Professorinnen und Professoren mit. Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung.
§ 10 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.