§ 24 MRVG
Der untergebrachten Person darf seelsorgerische Betreuung, ungestörte Religionsausübung in der Maßregelvollzugseinrichtung und in angemessenem Umfang Besitz an Schriften und anderen kultischen Gegenständen einer Religionsgemeinschaft oder eines weltanschaulichen Bekenntnisses nicht versagt werden.
Die untergebrachte Person hat das Recht, innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung am Gottesdienst und an den dort zugänglichen religiösen Veranstaltungen ihrer Religionsgemeinschaft teilzunehmen.
Aus zwingenden Gründen ihrer Behandlung und der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens in der Maßregelvollzugseinrichtung kann die untergebrachte Person von Veranstaltungen ausgeschlossen und der Besitz an kultischen Gegenständen und Schriften eingeschränkt werden.
Für Angehörige weltanschaulicher Bekenntnisse gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.