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Untergebrachten darf die religiöse Betreuung durch einen Seelsorger oder eine Seelsorgerin ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft nicht versagt werden. Auf Wunsch wird Untergebrachten der Kontakt zu einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger der eigenen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft durch die jeweilige Einrichtung vermittelt. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger kann Untergebrachte auf deren Wunsch auch besuchen. Bei Bedarf soll es Seelsorgerinnen und Seelsorgern ermöglicht werden, regelmäßige Sprechzeiten in dafür vorgesehenen Räumen einer Einrichtung anzubieten.
Untergebrachte dürfen religiöse Schriften besitzen.
In den Einrichtungen ist eine ausreichende Zahl von Räumen einzurichten, um eine angemessene Religions- oder Weltanschauungsausübung zu gewährleisten.
Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft teilnehmen. Ein Ausschluss ist zulässig, wenn und soweit dies aus überwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder der Sicherheit oder Ordnung der Unterbringungseinrichtung erforderlich ist. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger ist vorher zu hören.
Die Teilnahme von Untergebrachten an konfessionsfremden Gottesdiensten und Veranstaltungen anderer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften kann zugelassen werden, wenn die ausführende Seelsorgerin oder der ausführende Seelsorger zustimmt.
Seelsorgerinnen und Seelsorger werden im Einvernehmen mit der jeweiligen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft im Hauptamt bestellt oder vertraglich verpflichtet.
Wenn die geringe Zahl der Angehörigen einer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft eine Seelsorge nach Absatz 7 nicht rechtfertigt, ist die seelsorgliche Betreuung auf andere Weise zuzulassen.
Mit Zustimmung der Einrichtungsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste sowie für andere religiöse und weltanschauliche Veranstaltungen Seelsorgerinnen und Seelsorger von außen hinzuziehen.
Die für Seelsorgerinnen und Seelsorger getroffenen Regelungen gelten insbesondere für Imaminnen und Imame entsprechend.
1Der untergebrachten Person darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf…
Die untergebrachte Person hat das Recht auf seelsorgliche Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung und Besitz, Nutzung und Erwerb von…
Den Jugendlichen darf seelsorgliche Betreuung nicht versagt werden. Auf Wunsch ist ihnen zu helfen, mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger ihrer…
Den Untergebrachten ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch der…
Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste…
Mit Zustimmung der Anstaltsleitung dürfen sich die Seelsorgerinnen und Seelsorger freier Seelsorgehelferinnen und Seelsorgehelfer bedienen und für Gottesdienste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.