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Die untergebrachte Person hat das Recht auf seelsorgliche Betreuung, Teilnahme an Veranstaltungen in der Einrichtung und Besitz, Nutzung und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs im Rahmen ihrer Religions-, Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaft. Auf religiöse Speisevorschriften ist Rücksicht zu nehmen.
Zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft oder eines anderen weltanschaulichen Bekenntnisses, die in der Einrichtung stattfinden, kann die untergebrachte Person zugelassen werden, wenn die Seelsorgerin oder der Seelsorger der anderen Religionsgesellschaft zustimmt.
Auf ihren Wunsch ist die untergebrachte Person durch die Einrichtung zu unterstützen, wenn sie Kontakt mit einer Seelsorgerin oder einem Seelsorger aufnehmen will.
Aus zwingenden Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für ihren Behandlungserfolg dürfen untergebrachte Personen von Veranstaltungen nach Satz 1 in der Einrichtung vorübergehend ausgeschlossen werden. Dazu ist die Seelsorgerin oder der Seelsorger vorher zu hören. Besitz, Nutzung und Erwerb von Gegenständen des religiösen Gebrauchs können aus den in Satz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden.
Das religiöse und weltanschauliche Bekenntnis darf in der Einrichtung nicht allgemein bekannt gemacht werden. Die Seelsorgerin oder der Seelsorger werden über die Aufnahme von Personen, die der jeweiligen Religionsgesellschaft angehören, informiert, sofern die untergebrachte Person das wünscht.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Nach Möglichkeit können die Untergebrachten in ihrer Einrichtung an Gottesdiensten und anderen Veranstaltungen ihrer Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft…
1Der untergebrachten Person darf die religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft nicht versagt werden. 2Auf…
Untergebrachte werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft zugelassen, wenn deren Seelsorgerin oder…
Den Untergebrachten ist religiöse Betreuung durch eine Seelsorgerin oder einen Seelsorger ihrer Religionsgemeinschaft zu ermöglichen. Auf Wunsch der…
Der untergebrachten Person darf seelsorgerische Betreuung, ungestörte Religionsausübung in der Maßregelvollzugseinrichtung und in angemessenem Umfang Besitz an…
Gefangene werden zu dem Gottesdienst oder zu religiösen Veranstaltungen einer anderen Religionsgemeinschaft in der Anstalt zugelassen, wenn deren Seelsorgerin…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.