§ 38 MRVG
Personenbezogene Daten dürfen im Einzelfall von der Maßregelvollzugseinrichtung verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist
zur Durchführung des Maßregelvollzugs, einschließlich der Erfüllung der ärztlichen Dokumentationspflicht, und
zur Durchführung einer gesetzlichen Erhebungs- und Speicherungspflicht.
Soweit Dritte betroffen sind, insbesondere Verwandte der untergebrachten Person, Personen aus ihrer Umgebung oder Geschädigte, dürfen personenbezogene Daten nur verarbeitet werden, wenn dies zur Beurteilung des Gesundheitszustands der untergebrachten Person oder zu ihrer Wiedereingliederung erforderlich ist oder Umstände in der Person der oder des Dritten vorliegen, die die Überwachung des Besuchs, der Telefongespräche oder des Schriftwechsels begründen. Daten über Dritte dürfen nur in den über die jeweilige untergebrachte Person geführten Akten gespeichert werden und nicht unter dem Namen der oder des Dritten abrufbar sein.
Die in der Maßregelvollzugseinrichtung Beschäftigten dürfen Daten der untergebrachten Personen nur für den zur jeweiligen rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck verarbeiten. Die Weitergabe von Daten der untergebrachten Personen innerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung ist nur zulässig, soweit sie für die Behandlung der untergebrachten Person erforderlich ist. Die Verwaltung der Maßregelvollzugseinrichtung darf Daten der untergebrachten Personen aus dem ärztlichen Bereich nur insoweit verarbeiten, als dies im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Personenbezogene Daten dürfen für Statistiken und Organisationsuntersuchungen nur verarbeitet werden, wenn es gesetzlich erlaubt ist oder der verfolgte Zweck mithilfe anonymisierter Daten nicht erreicht werden kann; das Ergebnis der Verarbeitung darf einen Personenbezug nicht erkennen lassen.
Die Übermittlung von Daten der untergebrachten Personen an Personen und Stellen außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung ist zulässig, wenn ein Gesetz die Übermittlung erlaubt oder dies erforderlich ist zur
Unterrichtung der Strafvollstreckungsbehörde, der Ermittlungsrichterin oder des Ermittlungsrichters, des erkennenden und des vollstreckenden Gerichts, der Führungsaufsichtsstelle oder der Bewährungshilfe,
Weiterbehandlung der untergebrachten Person durch eine Einrichtung, in die sie im Rahmen des Maßregelvollzugs verlegt worden ist oder verlegt werden soll,
Unterbringung der Patientinnen und Patienten in einer Außenstelle der Maßregelvollzugseinrichtung, insbesondere aus Gründen der Sicherheit,
Durchführung einer Schul-, Berufsausbildung oder einer Umschulung, zur Teilnahme an berufsfördernden Maßnahmen oder zur Berufsausübung außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung,
Erläuterung von Anfragen oder Anträgen, die zum Zweck der Durchführung des Maßregelvollzugs an die oder den Dritten gerichtet werden,
Erfüllung einer gesetzlichen Mitteilungspflicht,
Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung von Strafen und Maßnahmen im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des Strafgesetzbuchs sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche die Sicherheit oder Ordnung der Maßregelvollzugseinrichtung gefährdet werden,
Erfüllung der Aufgaben der Jugendämter,
Prüfung asyl- oder ausländerrechtlicher Maßnahmen,
Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit einer oder eines Dritten, sofern der Schutz der betroffenen Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der untergebrachten Person erheblich überwiegt und die Abwendung der Gefahr ohne die Weitergabe nicht möglich ist,
Abwehr erheblicher Nachteile für die untergebrachte Person, sofern der Schutz der betroffenen Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse der untergebrachten Person erheblich überwiegt,
Einleitung oder Durchführung eines Verfahrens zur Bestellung einer Betreuerin oder eines Betreuers für die untergebrachte Person,
Geltendmachung von Ansprüchen der Maßregelvollzugseinrichtung oder zur Abwehr von gegen sie oder eine oder einen ihrer Beschäftigten gerichteten Ansprüchen,
Durchführung der Besteuerung,
Unterrichtung der Besuchskommission, wobei § 33 unberührt bleibt,
Unterrichtung der Aufsichtsbehörde,
Unterrichtung des Europäischen Ausschusses zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, der Nationalen Stelle zur Verhütung von Folter und vergleichbarer Einrichtungen, die auf völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland beruhen, und zur
Durchführung einer notwendigen medizinischen Maßnahme außerhalb der Maßregelvollzugseinrichtung.