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Die Polizei kann unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 und unter Beachtung der §§ 42 bis 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes an Polizeibehörden, an sonstige für die Verhütung von Straftaten zuständige öffentliche Stellen in anderen als den in § 89 Absatz 1 genannten Staaten und an andere als die in § 89 Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen, die mit Aufgaben der Verhütung von Straftaten befasst sind, personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
zur Erfüllung der Aufgaben oder
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die Polizei. Die Polizei hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren. Die empfangende Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Der empfangenden Stelle ist ferner der vorgesehene Zeitpunkt der Löschung der Daten mitzuteilen.
Die Polizei kann unter den Voraussetzungen des § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes und unter Beachtung des § 79 Absatz 2 bis 4 Daten an die Stellen nach § 45 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes übermitteln. Zusätzlich kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1 an andere als die in Absatz 1 genannten zwischen- und überstaatlichen Stellen personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies erforderlich ist:
zur Erfüllung einer ihr obliegenden Aufgabe oder
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Die Polizei kann unter Beachtung des § 79a Absatz 1 an die Polizeidienststellen anderer Länder oder des Bundes personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies…
Der Polizeivollzugsdienst kann außer in den Fällen des § 16 SächsDSG personenbezogene Daten an öffentliche Stellen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland…
1Die Polizei kann personenbezogene Daten an Behörden und sonstige öffentliche Stellen anderer als der in Art. 57 genannten Staaten (Drittstaaten) sowie an…
Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 können die Ordnungsbehörden und die Polizei den in Absatz 2 genannten Stellen personenbezogene Daten auch zu Zwecken…
zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.