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Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes fallen, gelten die §§ 54 bis 56, § 79 Absatz 1 und 2, § 79a Absatz 1 und 2 sowie Absatz 5, § 81 Absatz 3, die §§ 82 bis 84 Absatz 1, 2 und 3 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 4 und 5 sowie die §§ 89, 90 und 91 bis 93 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes entsprechend und ergänzend die Vorschriften des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
Soweit die Polizeibehörden im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), die §§ 95 und 96 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes sowie das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz.
Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen…
§ 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in…
§ 35 wird wie folgt gefasst: „Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist…
Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung…
Es wird nach § 34 folgender Dritter Abschnitt eingefügt: „Dritter Abschnitt Datenverarbeitung des Polizeivollzugsdienstes Erster Unterabschnitt Allgemeines § 35…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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