Gesetze
Gesetz wird geladen …
Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung an Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene Daten unmittelbar an nicht in § 42 Absatz 1 Nummer 1 genannte Stellen in Drittstaaten übermitteln, wenn die Übermittlung für die Erfüllung ihrer Aufgaben unbedingt erforderlich ist und
im konkreten Fall keine Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen,
die Übermittlung an die Stellen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann, und
der Verantwortliche dem Empfänger die Zwecke der Verarbeitung mitteilt und ihn darauf hinweist, dass die übermittelten Daten nur in dem Umfang verarbeitet werden dürfen, in dem ihre Verarbeitung für diese Zwecke erforderlich ist.
Im Fall des Absatzes 1 hat der Verantwortliche die Stellen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 unverzüglich über die Übermittlung zu unterrichten, sofern dies nicht wirkungslos oder ungeeignet ist.
Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 43 Absatz 2 und 3 entsprechend.
Bei Übermittlungen nach Absatz 1 hat der Verantwortliche den Empfänger zu verpflichten, die übermittelten personenbezogenen Daten ohne seine Zustimmung nur für den Zweck zu verarbeiten, für den sie übermittelt worden sind.
Abkommen im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit bleiben unberührt.
Die Daten nach Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung dürfen nur gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels…
Verantwortliche können bei Vorliegen der übrigen für die Datenübermittlung in Drittstaaten geltenden Voraussetzungen im besonderen Einzelfall personenbezogene…
die Übermittlung an die in § 49 Absatz 1 Nummer 1 genannten Stellen wirkungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere, weil sie nicht rechtzeitig durchgeführt…
die übermittelnde zuständige Behörde hält die Übermittlung an eine für die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecke zuständige Behörde in dem Drittland für…
der Drittstaat hat zugestimmt, die Daten nur zu den Zwecken, zu denen sie zur Verfügung gestellt wurden, zu verarbeiten; und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.