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Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen zur Verfügung zu stellen, gilt § 11 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes.
Im Fall des § 2 Absatz 2 darf die ersuchende öffentliche Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Polizei darf…
Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU)…
Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen…
1Die Polizei hat der betroffenen Person auf Antrag Auskunft darüber zu erteilen, ob sie Daten der betroffenen Person verarbeitet. 2Die betroffene Person hat…
Aufgrund eines Auskunftsverlangens nach Absatz 1 oder 2 hat der Diensteanbieter die zur Auskunftserteilung erforderlichen Daten unverzüglich, vollständig und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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