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Soweit die Polizei personenbezogene Daten zur Erfüllung von Aufgaben verarbeitet, die in den Anwendungsbereich von § 1 des Sächsischen Datenschutz-Umsetzungsgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 398), in der jeweils geltenden Fassung, fallen, gilt das Sächsische Datenschutz-Umsetzungsgesetz, soweit dieses Gesetz keine abschließenden Regelungen enthält.
Soweit die Polizei im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2), das Sächsische Datenschutzdurchführungsgesetz vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198, 199), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 95 und 96.
Soweit die Polizeibehörden im Übrigen personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen…
§ 40 Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Soweit die Polizeibehörden personenbezogene Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben verarbeiten, die in…
§ 35 wird wie folgt gefasst: „Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist…
Der bisherige Wortlaut wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt: „(1) Auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Polizeivollzugsdienst zur Erfüllung…
Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Polizei, die weder in den Anwendungsbereich des Absatzes 1 fällt noch durch spezielle Rechtsvorschriften…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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