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Bei der Erhebung personenbezogener Daten kann die Polizei von einer Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 soweit und solange absehen, wie andernfalls die Erteilung der Information die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 des Sächsischen Datenschutzdurchführungsgesetzes erfüllen würde.
Für die Pflicht der Polizei, betroffenen Personen auf Antrag Auskunft über die sie betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten zu erteilen, gilt § 13 des…
Personenbezogene Daten sind grundsätzlich offen zu erheben. Die betroffene Person oder bei einer Datenerhebung außerhalb des öffentlichen Bereichs Dritte sind…
1Personenbezogene Daten sind von der Polizei grundsätzlich offen zu erheben. 2Die Polizei informiert in allgemeiner und jedermann zugänglicher Form über 3Die…
Personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, sind beim Betroffenen mit seiner Kenntnis zu erheben. Dabei ist ihm auf Verlangen der…
Die Polizei kann personenbezogene Daten über die in den §§ 6, 7 und 9 genannten Personen und über andere Personen erheben, wenn dies erforderlich ist:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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