Gesetze
Gesetz wird geladen …
Mitglieder des Versorgungswerks sind grundsätzlich selbstständige oder nichtselbstständige Steuerberater/Steuerberaterinnen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer/Wirtschaftsprüferinnen oder vereidigte Buchprüfer/Buchprüferinnen, die
der Steuerberaterkammer Saarland angehören oder
eine berufliche Niederlassung oder Zweigniederlassung im Saarland haben, soweit nicht eine Mitgliedschaft bereits nach Nummer 1 begründet ist, oder
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen und persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Steuerberatungsgesellschaften sind, die der Steuerberaterkammer Saarland angehören, soweit nicht eine Mitgliedschaft bereits nach Nummer 1 oder 2 begründet ist, oder
Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer/Geschäftsführerinnen und persönlich haftende Gesellschafter/Gesellschafterinnen von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder Buchprüfungsgesellschaften mit Hauptniederlassung oder Zweigniederlassung im Saarland sind, soweit nicht eine Mitgliedschaft bereits nach Nummern 1 bis 3 begründet ist.
Die Satzung kann Ausnahmen von der Pflichtmitgliedschaft vorsehen, wenn die Berufstätigkeit im fortgeschrittenen Alter aufgenommen wird.
Die Satzung kann vorsehen, dass
ein Mitglied bei Nachweis einer gleichwertigen anderen Versorgung auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
ein Mitglied im Falle einer anderweitigen Befreiung von der gesetzlichen Versicherungs- oder Versorgungspflicht auf Antrag von der Mitgliedschaft befreit wird,
die Mitgliedschaft erhalten bleibt, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 in der Person eines Mitglieds fortfallen.