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Der Präsidialrat ist zu beteiligen bei
der Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts,
der Versetzung oder Amtsenthebung im Interesse der Rechtspflege (§ 31 des Deutschen Richtergesetzes) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen Richtergesetzes),
der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 des Deutschen Richtergesetzes), sofern die Richterin oder der Richter die Beteiligung beantragt,
der Entlassung einer Richterin oder eines Richters, sofern sie oder er der Entlassung nicht schriftlich zugestimmt hat.
In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in deren Bereich ein Richteramt zu besetzen ist. Im Übrigen ist der Präsidialrat derjenigen Gerichtsbarkeit zuständig, in der die Richterin oder der Richter zum Zeitpunkt der Einreichung der Vorlage nach § 39 tätig war. Abordnungen bis zu einer Dauer von drei Monaten bleiben dabei außer Betracht.
der Übertragung eines anderen Richteramts mit geringerem Endgrundgehalt und der Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 des Deutschen…
„(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Präsidialrat desjenigen Gerichtszweiges zuständig, in dessen Bereich ein Richteramt zu besetzen ist. Im übrigen…
Die oder der Vorsitzende vertritt den Landesrichterrat im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse. Sie oder er ist zur Entgegennahme der Erklärungen befugt,…
Präsidialräte für die Beteiligung bei der Übertragung eines Richteramtes mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamts und der Versetzung einer…
Vor jeder Ernennung oder Wahl eines Richters ist der Präsidialrat des Gerichts, bei dem der Richter verwendet werden soll, zu beteiligen. Das gleiche gilt, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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