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Beim Stillliegen ist jedes unnötige und vermeidbare Laufenlassen von Verbrennungsmotoren verboten.
Soweit in Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen Landstromanschlüsse für die Schifffahrt vorhanden sind, dürfen Verbrennungsmotoren nicht zur Stromerzeugung benutzt werden.
In Häfen, an Umschlagstellen oder Liegestellen müssen vorhandene Anlagen für die feste und flüssige Abfallentsorgung benutzt werden.
Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht
1.Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das…
Der Schiffsführer oder Aufsichtspflichtige hat dafür zu sorgen, dass während der Liegezeit die Versorgung des Fahrzeugs oder der schwimmenden Anlage mit…
Bei festgemachten Wasserfahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder Bugstrahlanlagen nicht in Gang gesetzt werden. Das gilt nicht a) kurz vor dem Ablegen, b)…
Bei festgemachten Fahrzeugen dürfen die Propulsionsorgane oder die Bugstrahlruder nicht in Gang gesetzt werden. Dies gilt nicht:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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