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Die Förderbehörde bestimmt jährlich für das Folgejahr die Anzahl der jeweils für den Freistaat Sachsen nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erforderlichen Vollzeitäquivalente. Grundlage ist der Bevölkerungsbestand am 31. Dezember des vergangenen Jahres. Die nach Satz 1 festgelegte Anzahl wird für die Aufgaben gemäß
§ 2 Absatz 1 Nummer 7 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um drei Vollzeitäquivalente in bis zu fünf Pränataldiagnostik-Fachberatungsstellen und
§ 2 Absatz 1 Nummer 8 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz insgesamt um weitere zwei Vollzeitäquivalente
erhöht.
Die Förderbehörde legt im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlicher Zusammenhalt und unter Berücksichtigung von § 6 Absatz 1 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz die Anzahl der im Folgejahr geförderten Vollzeitäquivalente der einzelnen Beratungsstellen fest.
Ergibt sich für das Folgejahr eine geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 1 als im laufenden Jahr, ermittelt die Förderbehörde die Auslastungsquoten aller Beratungsstellen und benennt die Beratungsstellen mit den niedrigsten Auslastungsquoten. Die Auslastung wird auf der Grundlage des Berichts gemäß § 7 Absatz 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Schwangerschaftskonfliktgesetz nach der Anlage ermittelt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.