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Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für ihre Einwohner mit Hauptwohnsitz, denen wegen ihrer notwendigen außerhäuslichen Unterbringung als Schüler erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung entstehen, die nicht durch andere öffentliche Mittel ersetzt werden. Die außerhäusliche Unterbringung wegen des Besuchs einer allgemeinbildenden Schule außerhalb des Freistaates Sachsen wird nicht finanziell unterstützt. Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis erhalten eine finanzielle Unterstützung wegen notwendiger außerhäuslicher Unterbringung, wenn die oberste Schulaufsichtsbehörde den Besuch einer bestimmten Berufsschulklasse festgelegt hat, auch wenn sich diese außerhalb des Freistaates Sachsen befindet.
Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten vom Freistaat Sachsen für diesen Zweck veranschlagte Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt zur Bewirtschaftung übertragen. Die Bereitstellung der Haushaltsmittel erfolgt nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsplan des Freistaates Sachsen.
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, das Nähere durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Rechtsverordnung kann auch festlegen, unter welchen Voraussetzungen die außerhäusliche Unterbringung notwendig ist, und eine Mindesthöhe der anteiligen finanziellen Unterstützung je Schüler vorsehen.
Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Landkreise und Kreisfreien Städte gewähren finanzielle Unterstützungen für ihre Einwohner mit Hauptwohnsitz, denen…
Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Artikel 6 des…
Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird für Schülerinnen und Schüler in einem Berufsausbildungsverhältnis,…
Die finanzielle Unterstützung für erhöhte Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung wird gewährt bei Unterbringung in einem der Schule zugeordneten Internat…
„§ 5a Übergangsregelung Schülerinnen und Schülern, die bereits einen studienqualifizierenden oder berufsqualifizierenden Abschluss der Sekundarstufe II oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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