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Der Landesschülerrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreisschülerräte. Hinzu kommt ein von den Schülern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.
Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Der Landesschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Der Landesschülerrat vertritt die schulischen Interessen der Schüler aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft…
Der Landeselternrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte. Hinzu kommt ein von den Eltern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im…
Die Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler in den Schulregionkonferenzen (§ 54 Abs. 1) sowie die von den einzelnen Schulen in die…
je ein Vertreter der Schüler aus dem Bereich der Oberschulen einschließlich Oberschulen+, Gymnasien, Gemeinschaftsschulen, Berufsschulen, berufsbildenden…
§ 54 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Schülersprecher aller Schulen im Gebiet eines Landkreises oder einer Kreisfreien Stadt bilden den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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