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Die staatliche Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der staatlichen Aufgaben zur inhaltlichen, organisatorischen und planerischen Gestaltung des Schulwesens, Beratung, Förderung sowie Beaufsichtigung der Schulen. Den Schwerpunkt der Schulaufsicht bildet die Beratung und Unterstützung der Schulen bei der eigenverantwortlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben.
Die Schulaufsicht über die Schulen in öffentlicher Trägerschaft umfasst insbesondere die Fachaufsicht über Unterricht und Erziehung in den Schulen, die Dienstaufsicht über die Schulleiter, Lehrer und das weitere Personal nach § 40 Absatz 1 Satz 1 sowie die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben. Als Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben gilt auch die Aufsicht über die Erfüllung der den Landkreisen und Kreisfreien Städten gemäß § 23 Absatz 3, § 29 Absatz 1 und § 31 Absatz 4 obliegenden Aufgaben.
Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten §§ 113 bis 116 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2014 (SächsGVBl. S. 146), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend.
Die Schulaufsicht umfasst die Beratung der Schulen und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage dieses…
„(3) Für die Aufsicht über die dem Schulträger obliegenden Aufgaben gelten §§ 113 bis 116 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der…
Dem § 58 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt: „Als Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Aufgaben gilt auch die Aufsicht über die…
die Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten.
Sie hat die Aufgabe, die Schulträger zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und das Interesse der kommunalen Selbstverwaltung an der Schule zu fördern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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