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Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
durch falsche Angaben die Erteilung der staatlichen Anerkennung herbeiführt,
eine in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung führt, ohne daß ihm die entsprechende staatliche Anerkennung erteilt worden ist, oder
eine in diesem Gesetz geregelte Berufsbezeichnung trotz Rücknahme oder Widerruf der staatlichen Anerkennung weiterführt.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 2 500 EUR geahndet werden.
die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren;
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 9 die Bezeichnung "staatlich anerkannte Sachverständige" oder…
die staatliche Anerkennung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
durch falsche Angaben die Erteilung der staatlichen Anerkennung oder die Feststellung der Gleichwertigkeit nach § 5 Absatz 1 herbeiführt,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.