§ 9 Abs. 1 SLASozBGGesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe (Saarländisches Gesetz über die staatliche Anerkennung akademischer Sozialberufe - SLASozBG) Vom 12. Februar 2020
Die staatliche Anerkennung wird mit dem Vorbehalt erteilt, dass sie zurückgenommen oder widerrufen werden kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die erkennen…
§ 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsSozAnerkGVerordnungsermächtigung
die Rücknahme und den Widerruf einer nach Nummer 2 erteilten staatlichen Anerkennung sowie
§ 5 Abs. 2 SächsBAGSächsisches Berufsakademiegesetz
Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn ihre Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erteilung nicht gegeben waren und diesem Mangel nicht in einer…
§ 4 Abs. 3 SN-1108Weiterbildungsgesetz Gesundheitsfachberufe
Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben. Sie kann widerrufen werden, wenn die…
§ 20 Abs. 1 KOG NRWGesetz über Kurorte im Land Nordrhein-Westfalen
Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.