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Aufgrund von § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Oktober 2013 (SächsGVBl. S. 568, 577) geändert worden ist, wird die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (Sächsische Sozialanerkennungsverordnung – SächsSozAnerkVO) vom 7. Januar 2011 (SächsGVBl. S. 38) wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG“ durch die Angabe „§ 12 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Sächsisches Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – SächsBQFG) vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a wird die Angabe „§ 1 Abs. 4 Satz 1 SächsSozAnerkG“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 5 Satz 1 SächsSozAnerkG“ ersetzt.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 SächsBQFG“ ersetzt.
In § 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 3 SächsSozAnerkG“ durch die Angabe „§ 11 Abs. 1 SächsBQFG“ ersetzt.
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