Art. 9 Nr. 5 Buchst. c SN-13832Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Die folgenden Absätze 3 und 4 werden angefügt:
Art. 4 Abs. 2 SN-16855Gesetz zur Anpassung des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes und weiterer Rechtsnormen an die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Näheres zu
Art. 16 SN-13832Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
Aufgrund von § 6 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der…
Art. 10 SN-12679Verordnung der Sächsischen Staatsregierung, des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa, des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus, des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz und des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Umsetzung der Standortkonzeption sowie zur Rechtsbereinigung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den…
Art. 11 Nr. 1 SN-10836Gesetz zur Änderung sächsischer Gesetze infolge der Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens…