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Die oder der Vorsitzende und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertretung werden von den beteiligten Organisationen gemeinsam benannt. Kommt eine Einigung bis spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle nicht zustande, werden die Kandidatinnen und Kandidaten durch Los bestimmt. Das Losverfahren wird von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde durchgeführt, die für den näheren Hergang verantwortlich ist. Soweit die beteiligten Organisationen keine Kandidatinnen oder Kandidaten für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz und für die Ämter der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, werden diese von der Rechtsaufsicht führenden Landesbehörde benannt.
Die nach Absatz 1 benannten oder durch Los bestimmten Kandidatinnen und Kandidaten gelten als bestellt, sobald sie sich gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle schriftlich oder elektronisch zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.
Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter der Pflegekassen sowie deren Stellvertretungen erfolgt durch die Landesverbände der Pflegekassen im Saarland und die Landesvertretung Saarland des Verbandes der Ersatzkassen; die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e.V. und deren Stellvertretung erfolgt durch den Landesausschuss Saarland.
Die Vertreterinnen oder Vertreter der örtlichen Träger der Sozialhilfe sowie deren Stellvertretungen werden durch diese bestellt.
Die Vertreterinnen und Vertreter der Pflegeeinrichtungen sowie deren Stellvertretungen werden durch die Saarländische Pflegegesellschaft bestellt. Dabei sind die freigemeinnützigen und die privatgewerblichen Träger jeweils angemessen zu berücksichtigen.
Die Bestellung der Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt durch schriftliche oder elektronische Benennung gegenüber der Geschäftsstelle der Schiedsstelle. Diese unterrichtet die beteiligten Organisationen und die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde.
Soweit die beteiligten Organisationen nicht spätestens sechs Wochen vor Ablauf der Amtsperiode der Schiedsstelle ihre Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen schriftlich benannt haben, bestellt die Rechtsaufsicht führende Landesbehörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die noch nicht benannten Vertreterinnen und Vertreter sowie deren Stellvertretungen.