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Bei Verhältniswahl sind auch Stimmen ungültig,
die für Personen abgegeben worden sind, die auf keinem öffentlich bekanntgemachten Wahlvorschlag aufgeführt sind,
die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung über die zulässige Häufungszahl hinaus zugewendet wurden,
wenn bei Stimmenhäufung die Häufungszahl nicht lesbar ist.
Bei Mehrheitswahl sind auch Stimmen ungültig, die einem Bewerber im Wege der Stimmenhäufung zugewendet wurden. In diesem Falle bleibt eine der zugewendeten Stimmen gültig.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.