Gesetze
Gesetz wird geladen …
Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als vorsitzende Person. Bei Sparkassen mit weniger als 30 ständig beschäftigten Dienstkräften kann der Wahlvorstand aus einer Person bestehen.
Kommt der Personalrat seiner Verpflichtung zur Bestellung des Wahlvorstandes nicht fristgerecht nach, so bestellt die Hauptverwaltungsbeamtin oder der Hauptverwaltungsbeamte, bei Zweckverbandssparkassen die Verbandsvorsteherin oder der Verbandsvorsteher, den Wahlvorstand.
§ 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz vom 20. Mai 1986 (GV. NRW. S. 485), die zuletzt durch Verordnung vom 28. November 2017 (GV. NRW. S. 865) geändert worden ist, sinngemäß.
Der Personalrat bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als…
Der Wahlvorstand hat die Wahl fristgerecht vorzubereiten; sie soll spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats stattfinden. Kommt der…
Bei der Bestellung des Wahlvorstandes sind Beschäftigte auszuwählen, die eine Durchführung der Wahl nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen gewährleisten.
Besteht zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Dienststelle auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten…
Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrats einen aus mindestens drei wahlberechtigten…
Besteht sechs Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand, so beruft die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle auf Antrag von drei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.