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Im Fall der Vereinigung von Sparkassen durch Aufnahme oder Neubildung bestellen die im Zeitpunkt der Vereinigung bestehenden Personalräte gemeinsam den Wahlvorstand. Die Bestellung hat unverzüglich nach der Vereinigung zu erfolgen.
Die Wahlen sind innerhalb von drei Monaten nach der Vereinigung durchzuführen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 2 findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die Beschäftigungszeit bei der aufgenommenen Sparkasse und, im Fall der Vereinigung durch Neubildung, bei den vereinigten Sparkassen angerechnet wird.
Wird im Zuge der Vereinigung von Sparkassen ein neuer Verwaltungsrat gewählt, kann das Wahlverfahren nach den Vorschriften dieser Wahlordnung zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Sparkassenorgane bereits vor der Vereinigung stattfinden. Die Personalräte der beteiligten Sparkassen bestellen einen gemeinsamen Wahlvorstand. Die Bestellung nach § 4 Abs. 2 ist bei Vereinigung durch Aufnahme vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats der aufnehmenden Sparkasse, bei Vereinigung durch Neubildung durch den Leiter der Verwaltung des Gewährträgers und bei Zweckverbandssparkassen durch den Verbandsvorsteher vorzunehmen. Hinsichtlich des Verfahrens gelten die beteiligten Sparkassen als bereits vereinigt. Zweiter Abschnitt Wahlen bei der Landesbank Saar - Girozentrale