§ 5 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Bekanntmachungen des Wahlvorstands erfolgen an geeigneter Stelle in der Hauptstelle und den Zweigstellen der Sparkassen durch Aushang oder, in den Fällen des §…
§ 4 Abs. 1 GerPräsWOWahlordnung für die Präsidien der Gerichte
Der Wahlvorstand gibt spätestens einen Monat vor dem Wahltag durch Aushang bekannt: Bestehen Zweigstellen oder auswärtige Spruchkörper, so sind die…
§ 1 Abs. 4 WO - SPersVGWahlordnung zum Saarländischen Personalvertretungsgesetz (WO - SPersVG) Vom 26. November 2024
Bekanntmachungen des Wahlvorstands sind schriftlich abzufassen und von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeichnen. Die Bekanntgabe hat durch Aushang…
§ 13 GleibWVVerordnung über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen in Dienststellen des Bundes
Der Wahlvorstand gibt unverzüglich nach Ablauf der Frist nach § 11 Absatz 2 Satz 2 oder nach Ablauf der Nachfrist nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Folgendes bekannt:…
§ 7 Abs. 3 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Der Wahlvorstand hat eine Abschrift oder einen Abdruck des Wahlausschreibens vom Tag seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe durch Aushang bekannt zu…