§ 4 Abs. 4 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
Der Wahlvorstand führt die Wahl durch. Er hat sie unverzüglich nach seiner Bestellung einzuleiten. Er bestimmt den Ort, den Tag (Wahltag) und die Zeit der Wahl.…
§ 7 Abs. 2 Nr. 2 SparkWahlV SLVerordnung über die Wahl von Bediensteten der Sparkassen und der Landesbank Saar - Girozentrale in den Verwaltungsrat Vom 14. Oktober 1975
den Ort, den Tag und die Zeit der Wahl,
§ 27 Abs. 2 SächsSparkWVOWahlen bei neuerrichteten Sparkassen
Der Personalrat bestellt spätestens zwölf Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist mindestens drei wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlvorstand und je…
§ 2 Abs. 1 Spk-WO NRWVerordnung über das Wahlverfahren zur Aufstellung des Vorschlags der Personalversammlung für die Wahl des Verwaltungsrats der Sparkassen
Der Personalrat der Sparkasse bestellt spätestens zehn Wochen vor dem maßgeblichen Zeitpunkt drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen…
§ 3 GerPräsWOWahlordnung für die Präsidien der Gerichte
Die Wahl soll mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres stattfinden. Der Wahlvorstand bestimmt einen Arbeitstag als Wahltag, die Wahlzeit und den…