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Unter den Voraussetzungen von Absatz 2 Nummer 2 kann der Vorstand die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitglieds teilweise auf geeignete Mitarbeiter übertragen.
Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnis einräumen, in dringenden Fällen Kredite aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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