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Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Landes- oder Kommunalstatistik gemacht werden und die dem Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können, sind von den mit der Durchführung der Statistiken betrauten Personen geheimzuhalten, soweit in diesem Gesetz oder in einer eine Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für
Einzelangaben, in deren Übermittlung oder Veröffentlichung der Befragte oder Betroffene schriftlich eingewilligt hat,
Einzelangaben, die aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden können, auch soweit sie auf Grund einer Auskunftspflicht erlangt wurden,
Einzelangaben, die ausschließlich einer öffentlichen Stelle zugeordnet werden können, die nicht am wirtschaftlichen Wettbewerb teilnimmt.
Personen, die Empfängerinnen und Empfänger von Einzelangaben nach Absatz 1 Satz 1 sind, unterliegen der Pflicht zur Geheimhaltung nach § 16 Absatz 1 und 10 des…
„Statistische Geheimhaltung“ bedeutet, dass direkt für statistische Zwecke oder indirekt aus administrativen oder sonstigen Quellen eingeholte vertrauliche…
Für die Geheimhaltung der Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse gilt § 16 des Bundesstatistikgesetzes.
Die in diesen Erhebungsstellen tätigen Personen sind schriftlich zu verpflichten, das Statistikgeheimnis zu wahren und auch solche Erkenntnisse über…
Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Statistik gemacht werden, sind von den mit der Durchführung von Statistiken betrauten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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