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Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst: „§ 11a (aufgehoben)“.
§ 11a wird aufgehoben. 3., In § 59 Nr. 3 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Präsidenten der Landesdirektionen“ ersetzt.
Dem § 82 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Als öffentliches Ehrenamt im Sinne von Satz 2 gilt auch die Mitarbeit von kommunalen Wahlbeamten in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände.“
§ 163 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend.“
§ 164 wird wie folgt geändert:
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Landrat eines nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) aufzulösenden Landkreises, der zum Landrat eines nach § 3 SächsKrGebNG neu zu bildenden Landkreises gewählt wird, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. Die Amtszeit als Landrat des aufzulösenden Landkreises gilt zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Die Dienstzeit zwischen dem Amtsantritt als Landrat des neu gebildeten Landkreises und dem eigentlichen Ablauf der Amtszeit als Landrat des aufgelösten Landkreises wird nur einmal berücksichtigt.“
Die Worte „Staatsministerium des Innern und dem“ werden gestrichen.
In Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der…
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.
im Übrigen das Staatsministerium des Innern.“
In § 78b Satz 1 wird die Angabe „§§ 36a und 36b Abs. 2 bis 4 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.