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§ 5 Abs. 1 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 159) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „die Landesdirektion“ durch die Wörter „die Landesdirektion Sachsen“ ersetzt.
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG) vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453) werden die Wörter „das…
In § 43 Abs. 5 werden die Worte „gelten die gesetzlichen Regelungen über die Enteignung“ durch die Angabe „gilt das Sächsische Enteignungs- und…
Im Übrigen gilt das Sächsische Enteignungs- und Entschädigungsgesetz vom 18. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27.…
Soweit nach diesem Gesetz eine Enteignung zulässig ist, ist der Betroffene in entsprechender Anwendung des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und…
In § 116 Abs. 1 wird die Angabe „der §§ 93 bis 103 Baugesetzbuch“ durch die Angabe „des § 4 des Sächsischen Enteignungs- und Entschädigungsgesetzes (SächsEntEG)…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.