Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens, der Kindheitspädagogik oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Zuständigkeit zu bestimmen für
In der Überschrift werden vor der Angabe „ SächsSozAnerkG “ die Wörter „ Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz – “ eingefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Sozialpädagoge“ das Wort „, Kindheitspädagoge“ eingefügt.
In Absatz 3 werden die Wörter „Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)“ durch die Wörter „Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 3), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist“ ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Feststellung der Gleichwertigkeit richtet sich nach dem Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 874), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit in diesem Gesetz oder in einer aufgrund von § 5 Absatz 2 Nummer 4 oder Nummer 5 erlassenen Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist.“
Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
§ 5 wird wie folgt gefasst: „§ 5 Verordnungsermächtigung
die staatliche Anerkennung und die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,
die Erteilung der staatlichen Anerkennung nach Abschluss eines gemäß § 2a staatlich anerkannten Bachelor-Studiengangs,
die Rücknahme und den Widerruf einer nach Nummer 2 erteilten staatlichen Anerkennung sowie
das Berufspraktikum und das Abschlusskolloquium nach § 2 Absatz 1, die Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 2 Absatz 2 und die Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen nach § 11 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes.
Das Staatsministerium für Kultus wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst Näheres zu
den Voraussetzungen und dem Verfahren der Erteilung der staatlichen Anerkennung,
den Anforderungen an das Berufspraktikum nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 und dem dabei zu beachtenden Verfahren,
Gegenstand, Ablauf und Verfahren des Abschlusskolloquiums nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1,
dem Verfahren der Eignungsprüfung und dem Anpassungslehrgang nach § 11 Absatz 1 des Sächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes,
den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die Zusammenarbeit zuständiger Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat zu berufsrechtlichen Sachverhalten,
der beruflichen Niederlassung von Personen und der Erbringung vorübergehender und gelegentlicher Dienstleistungen durch Personen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat sowie
dem Zusatzverfahren zum Akkreditierungsverfahren nach § 2a zu regeln.“
§ 6 wird aufgehoben.
§ 7a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 wird die Angabe „(SächsVwVfG)“ gestrichen, nach der Angabe „(SächsGVBl. S. 142),“ werden die Wörter „das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503) geändert worden ist,“ eingefügt, die Angabe „(VwVfG)“ wird gestrichen und die Wörter „Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839)“ werden durch die Wörter „Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)“ ersetzt.
In Absatz 2 werden die Wörter „Gemeinschaft oder eines“ durch die Wörter „Gemeinschaft, eines“ ersetzt und nach dem Wort „Wirtschaftsraum“ werden die Wörter „oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates“ eingefügt.
§ 7b wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „§ 5 Abs. 2“ durch die Wörter „§ 5 Absatz 1 Nummer 4“ ersetzt.
Folgender Satz wird angefügt:
„Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 bereits anhängige Verfahren im Sinne von Satz 1 bleibt die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (FH) bis zum Abschluss der Verfahren zuständig.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.