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Zuständige Behörden nach § 44 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Landkreise, der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte (Straßenverkehrsbehörden).
Abweichend von Absatz 1 nimmt der Landesbetrieb für Straßenbau die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden für den Bereich der Autobahnen wahr.
Die Befugnisse nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung werden für die kreisangehörigen Gemeinden von den Landkreisen, für die regionalverbandsangehörigen Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken vom Regionalverband wahrgenommen; im Übrigen verbleibt es bei der Zuständigkeit des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr.