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Die Landkreise und Kreisfreien Städte, für den Dienstbereich der Polizei das Polizeipräsidium für Service und IT, sind nach Landesrecht zuständige Behörden im Sinne des § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. März 2019 (BGBl. I S. 332) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und im Sinne des § 46 Absatz 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind darüber hinaus zuständig für
die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 47 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung von den Vorschriften über die Größe amtlicher Kennzeichen nach § 10 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
Genehmigungen nach § 2 Absatz 2 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 126), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 23. März 2017 (BGBl. I S. 522) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 (Zulassungsbehörde) und des § 2 Abs. 1 (Fahrerlaubnisbehörde) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der…
Zuständige Behörden nach § 68 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) in der jeweils geltenden Fassung sind die…
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden (Fahrerlaubnisbehörden),
Die Fahrerlaubnisbehörden sind zuständig für die Ausführung der Fahrerlaubnis-Verordnung, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Unbeschadet anderer landesrechtlicher Regelungen können durch Landesrecht Aufgaben der Zulassung von Kraftfahrzeugen auf die für das Meldewesen zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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