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Zuständige Behörden im Sinne des § 1 Abs. 1 (Zulassungsbehörde) und des § 2 Abs. 1 (Fahrerlaubnisbehörde) des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919) in seiner jeweils geltenden Fassung sind die Landkreise, für den Regionalverband Saarbrücken die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.