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Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr als die nach der Verordnung über Zuständigkeiten von Behörden nach dem Personenbeförderungsgesetz vom 10. August 1961 (Amtsbl. S. 521), zuletzt geändert durch Artikel 10 § 1 Abs. 3 und § 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 27. November 1996 (Amtsbl. S 1313), zuständige Behörde kann juristischen Personen des privaten Rechts mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verleihen, die in Absatz 3 genannten Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und der/die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihm/ihr übertragenen Aufgaben bietet.
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr ist auch für die Entziehung dieser Befugnis zuständig. Der/die Beliehene unterliegt insoweit der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
Nach Absatz 1 können alle Aufgaben der Genehmigungsbehörde im Straßenbahn-, Oberleitungsbus-, Linien- und Auslandsverkehr mit Kraftfahrzeugen nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes und den auf Grund des Personenbeförderungsgesetzes erlassenen Rechtsvorschriften übertragen werden; ausgenommen hiervon sind die Aufgaben Teil 13 Zuständigkeiten nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz
einer Planfeststellungsbehörde nach den §§ 28 ff. PBefG,
einer Genehmigungsbehörde nach § 45 a PBefG,
einer Ordnungswidrigkeitsbehörde nach § 61 PBefG.