§ 101 SLStVollzG
Aufsichtsbehörde
(1)
Das Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).
(2)
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.
Das Ministerium der Justiz führt die Aufsicht über die Anstalten (Aufsichtsbehörde).
Die Aufsichtsbehörde kann sich Entscheidungen über Verlegungen und Überstellungen vorbehalten.