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Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert,
mit Zustimmung der Gefangenen, wenn schädliche Einflüsse nicht zu befürchten sind, oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.