§ 12 SLStVollzG
Aufenthalt außerhalb der Einschlusszeiten
(1)
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
(2)
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden,
1.
wenn ein schädlicher Einfluss auf andere Gefangene zu befürchten ist,
2.
wenn es die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erfordert oder
3.
während des Diagnoseverfahrens, aber nicht länger als acht Wochen.