§ 12 Abs. 1 SächsStVollzGSächsisches Strafvollzugsgesetz
Außerhalb der Einschlusszeiten dürfen sich die Gefangenen in Gemeinschaft aufhalten.
§ 25 Abs. 2 SächsJStVollzGSächsisches Jugendstrafvollzugsgesetz
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn
§ 13 Abs. 2 SächsUHaftVollzGSächsisches Untersuchungshaftvollzugsgesetz
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, soweit es zur Gewährleistung der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt erforderlich ist.
§ 18 Abs. 2 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Der gemeinschaftliche Aufenthalt kann eingeschränkt werden, wenn Sicherheit oder Ordnung in der Einrichtung oder erzieherische Gründe dies erfordern.
§ 13 Abs. 2 SächsJArrestVollzGSächsisches Jugendarrestvollzugsgesetz
Aufenthalt außerhalb der Einrichtung ohne Begleitung eines Bediensteten darf nicht gewährt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die…