Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Prüfungsarbeiten sind durch zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses anhand des Punktesystems gemäß § 13 Abs. 1 unabhängig voneinander zu bewerten. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die zwei Mitglieder und den Termin zur Vorlage der Bewertungen. Die Bewertung der Prüfungsarbeiten hat auf einem Bewertungsbogen mit kurzer schriftlicher Begründung zu erfolgen. Sie ist von den die Prüfungsarbeit bewertenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Punkte voneinander ab, errechnet sich die Punktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeit gemäß § 13 Abs. 3 aus der durchschnittlichen Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt der Vorsitzende die Punktzahl mit einer der von den Prüfern erteilten Punktzahlen oder einer dazwischen liegenden Punktzahl fest, sofern sich die Prüfer nicht einigen oder auf bis zu zwei Punkte annähern können.
Aus dem Durchschnitt der für die einzelnen Prüfungsarbeiten gebildeten Punktzahlen wird die Gesamtpunktzahl für die schriftliche Prüfung gemäß § 13 Abs. 3 errechnet.
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Prüfungsarbeiten mit der Note „ausreichend“ oder besser bewertet worden sind.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.