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Untersuchungsgefangene können in eine andere Anstalt verlegt oder überstellt werden, wenn es
aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung in der Anstalt,
aus Gründen der Vollzugsorganisation oder
aus anderen wichtigen Gründen
erforderlich ist. Zuvor ist dem Gericht und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Anordnung der Verlegung ist der Verteidigerin oder dem Verteidiger unverzüglich mitzuteilen.
§ 7 Abs. 5 gilt entsprechend.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.