Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Aufstellung des Jahresabschlusses und für den Lagebericht gelten die Vorschriften des Dritten Buches Vierter Abschnitt Zweiter Unterabschnitt in Verbindung mit dem Ersten und Zweiten Abschnitt des Handelsgesetzbuches in Verbindung mit der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen (Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung – RechVersV) vom 8. November 1994 (BGBl. I S. 3378), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Mai 2006 (BGBl. I S. 1278), in den jeweils geltenden Fassungen, unter Berücksichtigung der dort für kleine Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit genannten Vereinfachungen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
Die Sitzung des Organs des Versorgungswerkes, das über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt, hat vor Ablauf des auf das Geschäftsjahr folgenden Kalenderjahres stattzufinden. Die Versicherungsaufsichtsbehörde ist zu dieser Sitzung rechtzeitig einzuladen. Die Versorgungswerke haben den nach Absatz 1 aufgestellten und nach § 7 Abs. 1 geprüften Jahresabschluss und den Lagebericht der Versicherungsaufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens jedoch mit der Einladung zu dieser Vertreterversammlung einzureichen.
Versicherungsunternehmen haben einen Jahresabschluß und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten…
Versicherungsunternehmen haben den von den gesetzlichen Vertretern aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluss und den Lagebericht der…
Handelt es sich bei der SE um ein Versicherungsunternehmen, so unterliegt sie hinsichtlich der Aufstellung ihres Jahresabschlusses und gegebenenfalls ihres…
Die Versorgungskammer stellt nach den jeweils geltenden Vorschriften zur Rechnungslegung für jedes Geschäftsjahr den Jahresabschluss sowie den Lagebericht auf…
Das Versorgungswerk erstellt unter Beachtung der versicherungsaufsichtsrechtlichen Bestimmungen den Jahresabschluß und den Lagebericht und legt diese sowie den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.