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Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken. Die Abmarkung hat so zu erfolgen, dass Beeinträchtigungen so gering wie möglich gehalten werden. Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung im Grenzpunkt auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
Der Abmarkung von Flurstücksgrenzen, die im Liegenschaftskataster festgelegt sind, muss eine Grenzwiederherstellung vorangehen. Dies gilt nicht für Grenzpunkte, deren Abmarkung nach
§ 15 Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungsgesetz vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 342) oder
ausgesetzt wurde.
Von der Abmarkung eines Grenzpunktes ist abzusehen, wenn er durch eine dauerhafte bauliche Anlage ausreichend gekennzeichnet ist. Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn
die Flurstücksgrenze am oder im Gewässer verläuft,
die Flurstücksgrenze zwischen Flurstücken verläuft, die dem Gemeingebrauch dienen,
benachbarte Flurstücke entlang der gemeinsamen Flurstücksgrenze einheitlich bewirtschaftet oder gemeinschaftlich genutzt werden,
er innerhalb einer baulichen Anlage liegt,
er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahrens liegt und nach Auskunft der zuständigen Stelle im Zuge dieses Verfahrens wegfällt,
dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist,
diese durch Hindernisse, deren Beseitigung nicht zumutbar ist, nicht möglich ist oder
dies unzumutbare Schäden verursachen würde.
Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarken durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Stellt eine andere Stelle bei der Durchführung einer Katastervermessung und Abmarkung fest, dass die Gründe weggefallen sind, hat sie die Abmarkung anstatt der aussetzenden Stelle am beantragten Flurstück nachzuholen. Die Verpflichtung zur Nachholung der Abmarkung erlischt drei Jahre nach der Einreichung der Ergebnisse der Katastervermessung und Abmarkung, bei der die Abmarkung ausgesetzt wurde, bei der unteren Vermessungsbehörde; danach wird die Abmarkung auf Antrag nachgeholt.
Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und den Grenzverlauf mit der Genauigkeit von mindestens einem Zentimeter definieren.
Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Behebung von Abmarkungsmängeln. Ein Abmarkungsmangel liegt vor, wenn
ein Grenzpunkt in der Örtlichkeit nicht gekennzeichnet ist, obwohl er im Liegenschaftskataster als abgemarkt nachgewiesen ist,
eine vorgefundene Grenzmarke so beschädigt ist, dass sie den Grenzverlauf nicht mehr zutreffend kennzeichnet, oder
die Lage der Grenzmarke nicht den Grenzpunkt kennzeichnet.
Grenzpunkte von Flurstücksgrenzen, für die ein Katasternachweis nach § 12 Absatz 2 vorliegt und die zuletzt abgemarkt waren, werden auf Antrag ohne vorangehende Grenzwiederherstellung erneut abgemarkt.
die Übereinstimmung der Abmarkung mit dem Liegenschaftskataster, die zulässigen Grenzmarken, das Verfahren beim Abmarken der Flurstücksgrenzen, die Durchführung…
Flurstücksgrenzen sind mit festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken abzumarken. Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden…
Eigentümer, Erbbauberechtigte und Besitzer haben Vermessungs- und Grenzmarken sowie Einrichtungen zu deren Schutz oder Signalisierung auf ihren Flurstücken oder…
Festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte sind durch die Anbringung sichtbarer und dauerhafter Grenzmarken abzumarken. Die Nachweise über die Abmarkung…
Die Abmarkung ist zurückzustellen, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft gekennzeichnet werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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