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Festgestellte oder wiederhergestellte Grenzpunkte sind durch die Anbringung sichtbarer und dauerhafter Grenzmarken abzumarken. Die Nachweise über die Abmarkung sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Die Abmarkung kann unterbleiben, wenn sie zur Kennzeichnung der Flurstücksgrenzen aufgrund vorhandener Grenzeinrichtungen nicht erforderlich oder wegen der Art oder Nutzung des Grundstücks nicht zweckmäßig ist. Die Abmarkung hat zu unterbleiben, wenn alle Beteiligten dies beantragen. Satz 4 gilt nicht bei der Aufteilung von Flächen, aus denen mehrere Bauplätze gebildet werden sollen.