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Die Verfassungsschutzbehörde darf mit den in § 10 genannten nachrichtendienstlichen Mitteln unter den jeweils dort in Bezug genommenen weiteren Voraussetzungen personenbezogene Daten erheben, soweit im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass
auf diese Weise Erkenntnisse über bestimmte, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftige Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1 erlangt oder die zu deren Erlangung erforderlichen Nachrichtenzugänge gewonnen werden können, oder
dies zur Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauenspersonen oder
zum Schutz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Einrichtungen, Gegenstände sowie Nachrichtenzugänge gegen sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten erforderlich ist.
Ein nachrichtendienstliches Mittel zur systematischen Gewinnung von Daten darf sich nur gezielt gegen eine bestimmte Person richten, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass diese
selbst Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne des § 3 Absatz 1 verfolgt, an einer bestimmten beobachtungsbedürftigen Bestrebung oder Tätigkeit durch eigenes Verhalten oder durch Sachen in ihrem Besitz, die für die Bestrebung oder Tätigkeit genutzt werden, beteiligt ist oder
und die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. Die Überprüfung der Nachrichtenehrlichkeit und der Eignung von Vertrauenspersonen bleibt unberührt. Der Einsatz der nachrichtendienstlichen Mittel darf auch erfolgen, wenn Dritte unvermeidbar betroffen werden.
Bei einem nicht nur kurzzeitigen Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist regelmäßig zu prüfen, spätestens nach einem Jahr, ob dessen Fortsetzung weiterhin angemessen ist. Dabei sind insbesondere die Gesamtdauer, ein bei längerer Dauer steigendes Eingriffsgewicht, die bisher erlangten Informationen sowie der voraussichtliche zukünftige Beobachtungsgewinn abzuwägen. Zu berücksichtigen sind auch eine erforderliche Langfristigkeit der Beobachtung sowie bei den nachrichtendienstlichen Mitteln nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 Einsätze oder Einsatzphasen mit geringer Nähe zu den jeweils betroffenen Personen. Der durchgeführte Abwägungsprozess ist aktenkundig zu machen.
Der Einsatz eines nachrichtendienstlichen Mittels ist zu beenden, wenn dessen Voraussetzungen, insbesondere der jeweils erforderliche Grad der Beobachtungsbedürftigkeit der Bestrebungen oder Tätigkeiten, gegen die sich der Einsatz richtet, wegfällt, auch wenn ein Anordnungszeitraum noch nicht abgelaufen ist.
Die Anwendung der nachrichtendienstlichen Mittel ist zu protokollieren.
Die Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an Stellen außerhalb des nachrichtendienstlichen Bereichs,…
Personenbezogene Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, sind zu kennzeichnen.
den Zweck des Einsatzes des nachrichtendienstlichen Mittels,
Eine Übermittlung personenbezogener Daten, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhoben wurden, an nichtöffentliche inländische Stellen ist nur zulässig,…
Die Verfassungsschutzbehörde darf ohne den Einsatz von nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene personenbezogene Daten einer anderen Stelle übermitteln, wenn…
er sich gegen Beobachtungsobjekte nach § 6 Absatz 1 Satz 2 richtet oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht von Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.